Für alle Abrechnungen mit Abrechnungsbeginn am oder nach dem 01.01.2023 besteht die Pflicht, die CO2-Steuer korrekt auf Mieter und Vermieter aufzuteilen.
Diese Aufteilung können wir in der Heizkostenabrechnung für Sie vornehmen.
Für die Aufteilung gibt es zwei Möglichkeiten:
Variante 1 ist i.d.R. für Liegenschaften, in denen die Eigentümer in den Wohnungen wohnen.
Variante 2 hingegen ist geeigneter für Liegenschaften, in denen die Eigentümer überwiegend
Wohnungen vermieten.
Damit die Ausweisung / der Abzug gemacht werden kann, werden in der Abrechnung diverse neue Informationen benötigt.
Diese sind:
Die Informationen zu CO2-Menge und CO2-Steuer finden Sie auf den Rechnungen Ihres Energielieferanten.
Energielieferungen, die vor dem 01.01.2023 getätigt wurden, dürfen bei der Aufteilung der CO2-Kosten nicht berücksichtigt werden.
Achtung! Die CO2-Menge selbst wird auch für Energielieferungen von vor dem 01.01.2023 benötigt! Lediglich die CO2-Kosten dürfen nicht angegeben werden.
Sollte der CO2-Ausstoß nicht bekannt sein, können Sie diesen unter folgendem Link ermitteln: https://deumess.de/co2-aufteilung
Hinweise und Tipps um Energie einzusparen finden Sie auf der Internetseite www.energiewechsel.de.
Diese Seite repräsentiert die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
“80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel”.
Konkret sind dort Hinweise zu den folgenden Themen zu finden:
Des Weiteren sind drei Online-Checks verfügbar, um herauszufinden wieviel Energie man zu Hause sparen kann.
Endenergie | Wohnfläche AE | 10 % | 50 % | 90 % | sehr hoher Verbrauch |
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Eine Übersicht, welche Steuern, Abgaben und Zölle in den Kosten der verschiedenen Energieträger enthalten sind, finden Sie unter:
https://deumess.de/ida
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Anschrift: Kontakt: Straßburger Str. 8 mail@verbraucher-schlichter.de 77694 Kehl https://www.verbraucher-schlichter.de +49 7851 / 7 95 79 40